HAFTUNG – ANWALTSKANZLEI GÜNET
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Anwälte und Werbung
Ziel dieser Seiten ist, dem Benutzer Informationen über unsere anwaltliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen und rechtsuchenden Personen oder Unternehmen die Suche nach einem passenden Anwalt zu ermöglichen.
Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 14.07.1987 existiert ein generelles Werbeverbot für Anwälte nicht. Der Rechtsanwalt ist gem. § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf, aber kein Gewerbe aus (§ 2 BRAO). Mit diesen Prinzipien läßt es sich nicht vereinbaren, daß der Rechtsanwalt wie ein Gewerbetreibender wirbt. Eine Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bildet § 43b BRAO. Das Problem des Werbeverbots konkretisiert sich auf die Frage, welche Grenzen § 43b BRAO dem anwaltlichen Recht zur Werbung setzt. Gemessen an Art.12 I GG beschränkt § 43b BRAO das Werbeverbot auf die Verbote der „irreführenden Werbung“ und der „gezielten Werbung um Praxis“, welche auch ein „reklamehaftes Sich-Herausstellen“ gegenüber Berufskollegen umfaßt. Diese Grundsätze gelten auch für das Internet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
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